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§ 1 des Heilpraktikergesetzes
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu
sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Ausübung der Heilkunde im Sinne des
Gesetzes ist jede berufs- und gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Untersuchung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen,
auch wenn Sie im Dienste von anderen
ausgeübt wird.
Diese Erlaubnis wird erst nach einer
Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
erteilt. Die oder der Betreffende darf keine
Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten.
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